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Enterbt – was nun?

 

Wer enterbt wurde, fühlt sich oft mit starken Emotionen konfrontiert. Trauer, Enttäuschung, Wut – derartige Gefühle sind in einer derartigen Situation der Enterbung vollends nachvollziehbar.

Eine Person, mit der man sich einst in einem engen Verbund befunden haben mag, hat sich dazu entschlossen, die eigene Minderschätzung im letzten Willen verfügt zu haben – über den Tod hinaus. Doch selbst wenn nicht einmal ein böser Wille bei der enterbenden letztwilligen Verfügung gestanden haben mag, wird es in den häufigsten Fällen keine Möglichkeit mehr geben, an dem Testament etwas zu ändern. Das letzte Wort ist gesprochen.

…oder?

Nicht zuletzt empfindet man häufig tiefe Gefühle der Benachteiligung gegenüber denen, die im Testament bessergestellt wurden. Doch auch hier wird den Betroffenen schnell bewusst, dass selbst diese Personen nichts mehr am Inhalt des letzten Willens des Erblassers ändern werden können.

In dieser Misere beizustehen, haben wir uns zur Aufgabe gemacht. Wir übernehmen die vollständige Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche. Ohne dass Sie sich um etwas sorgen müssen. Weder hinsichtlich der Kommunikation mit den Erben, noch mit Anwälten der Gegenseite und Gerichten, noch hinsichtlich des Risikos, im Falle des Unterliegens auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Sie sollen aufhören können, ihre Gedanken um diese Rechtsstreitigkeit kreisen zu lassen. die erbschützer übernehmen!

Enterbt – was tun?

 

Wenn Sie enterbt wurden, besteht Handlungsbedarf. Einen Pflichtanteil an der Erbschaft erhält nur, wer diesen Pflichtanteil einfordert.

Auf den Seiten der erbschützer erfahren Sie alles notwendige über den Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Mit unserem Erbenberater können Sie Ihren Pflichtteil berechnen. Sie erhalten nach wenigen Klicks eine genaue Angabe darüber, wie hoch der Pflichtteil ist.

Wenn Sie den Pflichtteil einfordern wollen, können Sie gerne im Anschluss an den Pflichtteilsrechner unseren Service in Anspruch nehmen.

Unsere Aufgabe ist es dann, Ihren Pflichtteil durchzusetzen – so stressfrei und unkompliziert für Sie wie möglich. Und vor allem ohne jegliches Kostenrisiko für Sie. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PFLICHTTEILSFÄLLE 
AUS DEM LEBEN 

#1 

 

 

„Pflichterbe“ bei Kontaktabbruch? 

 

Emilia hatte jahrelang keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater.

 

Eines Tages erfährt sie von seinem Tod. 

 

 

 

Emilia ist Mitte vierzig, alleinerziehende Mutter einer Tochter und steht mit beiden Beinen fest im Leben. Sie kann sich in einer größeren Stadt eine Dreizimmerwohnung leisten und kommt mit ihrem monatlichen Gehalt gut aus, um ihrer Tochter und sich ein angenehmes Leben zu finanzieren. Alle zwei Jahre ist sogar ein größerer Urlaub drin. 

 

Zu ihrem Vater hat sie seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Schon in Emilias Kindheit war das Verhältnis zu ihrem Vater schwierig: Wie er später häufig zu ihr sagen würde, war er nie ein Familienmensch gewesen. Als Kind hatte sie ihn oft als einen abwesenden Mann erlebt, der zunehmend später nach Hause kam. Und wenn er da war, war er oft schnell gereizt und wurde häufig auch Emilia oder ihrer Mutter gegenüber sehr laut. Nachdem er ausgezogen war, war Emilia anfangs alle zwei Wochenenden bei ihm. An diese Wochenenden hat Emilia keine guten Erinnerungen. Über die Jahre wurde aus jedem zweiten Wochenende einmal im Monat und bald nur noch alle paar Monate. Sie erlebte ihren Vater bei jedem Treffen als sehr schwierige und unzufriedene Person. Eines Tages meldete sich ihr Vater überhaupt nicht mehr bei Emilia. Für einige Wochen hatte sie noch versucht, ihn zu erreichen. Doch nachdem die Schwester ihres Vaters Emilia erzählt hatte, dass auch sie seit vielen Wochen nichts mehr von ihm gehört hatte, gab Emilia schließlich auf. 

 

Auch in den kommenden Jahren würde sich ihr Vater nicht mehr bei Emilia melden. Nur über ihre Tante hörte sie hin und wieder etwas: Ein paar Mal erzählte sie Emilia von einigen Umzügen in neue Städte, eines Tages, dass er neu geheiratet hätte, und irgendwann, dass er ein weiteres Kind mit seiner neuen Frau bekommen habe. Ihren Halbbruder lernte Emilia jedoch nie kennen. Auch der Kontakt zum Vater kam nie wieder zustande. Er hatte sein altes Leben hinter sich lassen wollen, wie Emilias Tante ihr einmal berichtete. 

 

Im Mai vergangenen Jahres erfuhr Emilia dann von ihrer Tante, dass ihr Vater verstorben sei. Auch sie habe erst kürzlich davon sowie von seiner vorausgegangenen langen Krankheit erfahren. Die Beerdigung habe bereits im vergangenen Jahr stattgefunden. Auch ihre Tante habe daher letztlich nicht Abschied nehmen können. Emilia war sehr ergriffen, als sie davon erfuhr. All die Emotionen, die sie über die ganzen Jahre aufgestaut hatte, kamen wieder hoch: Wut, Enttäuschung und Trauer darüber, dass ihr Vater nie wirklich eine Unterstützung für sie gewesen war. 

 

Emilia fühlte, dass sie die Sache einfach so weit wie möglich von sich wegschieben wollte. Sie hatte mittlerweile ein eigenes Leben, ihre eigene Familie. Ihren Vater und alles, was mit ihm zu tun hatte, wollte sie einfach vergessen. Als ihre Tante ihr erzählte, dass im Testament lediglich die neue Frau und der Sohn aus zweiter Ehe stehen würden, bügelte Emilia das Thema schließlich ab. Sie wollte mit diesem Kapitel nur noch abschließen. Letztlich war sie auch froh, dass sie nicht zuvor von alledem erfahren hatte. Nur ungern wäre sie in den Gewissenskonflikt darüber gekommen, ob sie zu der Beerdigung kommen solle oder nicht, zumal auch die neue Familie ihres Vaters nie darum bemüht gewesen war, einen näheren Kontakt zu Emilia herzustellen. 

 

Vor einigen Wochen traf Emilia eine gute Freundin und erzählte ihr von dem Tod ihres Vaters. Da sagte ihr ihre Freundin, die zuvor nie wirklich Bescheid wusste über die Familienverhältnisse von Emilia, dass es so etwas wie einen Pflichtteil geben würde. Nach dem deutschen Gesetz würde zumindest Kindern stets ein gewisser Teil des Erbes zustehen. Dies sei deshalb so, weil Eltern nicht einfach ihre Kinder vollständig enterben können sollten, da diese auch über den Tod ihren Nachkommen gegenüber verpflichtet seien. Zunächst dachte sich Emilia, dass sie mit der Sache nichts mehr zu tun habe wolle. Der Zorn und all die alten Emotionen sollten nicht mehr Teil ihres Lebens sein. 

 

Doch eines Tages überlegt sie sich, dass es in gewisser Hinsicht doch gerechtfertigt wäre, dass sie einen Teil vom Nachlass ihres Vaters erhalten sollte. Sie könnte das Ganze als eine Art Schadensersatz betrachten: Schadensersatz für all die Jahre der Abwesenheit. 

 

Emilia hat jedoch weder Lust, sich erneut emotional mit ihrer abgeschlossenen Vergangenheit zu befassen, noch möchte sie das Risiko eingehen, nachher auf etwaigen Anwalts- und Gerichtskosten für die Durchsetzung ihres Pflichtteils sitzen zu bleiben. Auch möchte sie selbst so wenig wie möglich in Kontakt mit den weiteren Nachkommen ihres Vaters treten. Sie möchte einfach nur das bekommen, was ihr nach dem Recht zusteht. Ohne Aufwand, ohne emotionale Auseinandersetzungen. 

 

Sie entschließt sich daher, ihre Pflichtteilsforderung mit den erbschützern durchzusetzen. Als Full-Service-Partner übernehmen diese sowohl den gesamten Rechtsstreit, als auch etwaige Anwaltskosten, Gerichtskosten oder notwendige Gutachterkosten. Mit dem Online-Erbenberater stellt sie zunächst fest, dass ihr ein Pflichtteil in Höhe von mindestens 12,5 % zusteht. Daraufhin beauftragt sie online die erbschützer mit der Durchsetzung dieser Forderung. Während diese sofort mit der Durchsetzung beginnen und mit der Unterstützung von Fachanwälten und Erbrechtsexperten die notwendigen Schritte einleiten, wird Emilia durchgehend per Mail über den Fortschritt des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten. 

 

Auch kann sie sich jederzeit über den Stand des Verfahrens telefonisch erkundigen – bei den erbschützern oder direkt bei den für ihren Pflichtteilsfall zuständigen Rechtsanwälten. Mit der Gegenseite kommt sie jedoch während des gesamten Verfahrens kein einziges Mal in Berührung. Es stellt sich heraus, dass der Vater insgesamt ein Haus im Wert von 550.000 EUR sowie eine zweite, geerbte Wohnung im Wert von 285.000 EUR hinterlassen hat. Hinzu kommen Sparkonten, ein Auto sowie hochwertige Möbel, Geschirr und Hightech-Gegenstände im Gesamtwert von 88.000 EUR. 

 

Nach drei Monaten ist der Pflichtteil schließlich durchgesetzt – zuzüglich Zinsen eine Forderung von über 120.000 EUR. Nach Abzug der Provision wird Emilia der Betrag einfach auf ihr Konto überwiesen. Ohne nervenaufreibenden Aufwand, ohne Risiko und schlaflose Nächte ist Emilia so also an Geld gekommen, dass sie und ihre Familie gut gebrauchen können. 

 

Sie hat dabei nichts Verwerfliches gemacht. Sondern Emilia hat sich einfach nur das geholt, was ihr zusteht nach dem Gesetz. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ENTERBUNGSRECHT 

#1 

 

Was steckt hinter dem Pflichtteil?

„Jeder hat frei darüber zu entscheiden, wem er was vererbt.“ 

Ist das wirklich so? 

 

“Jeder sollte selbst entscheiden können, wer nach dem eigenen Tod etwas erhalten soll und wer nicht!” 

Es mag sicherlich viele Menschen geben, die dieser Aussage zustimmen würden. Die meisten, die etwas zu vererben haben, werden sich die entsprechenden Vermögen wie Häuser oder Konten zu einem großen Teil selbst erarbeitet haben. Da klingt es nur konsequent, wenn diejenige oder derjenige auch darüber bestimmen darf, wer im Todesfall erbt. 

In gewisser Hinsicht stimmt damit auch der Gesetzgeber überein. Im deutschen Zivilrecht gilt allgemein das Prinzip der Privatautonomie. Dieser bedeutet vereinfacht gesagt, dass jeder über sein “privates” Vermögen “autonom” bestimmen darf, also selbst entscheiden darf, wie er mit seinem Geld und seinem Eigentum umgehen darf. Der Staat soll also vom Grundsatz her nicht darüber entscheiden, wie die oder der Einzelne mit seinen Wertgegenständen und Geldern zu verfahren hat. 

In mancherlei Hinsicht greift der Staat jedoch mit Gesetzen in diesen Grundsatz ein. Beispielsweise wo es zum Schutz schwächerer Bürger geboten erscheint. So verhält es sich auch bei der Erbeinsetzung von bestimmten Personen. 

Bei der Enterbung von nahen Angehörigen wie Kindern, Enkeln oder Ehegatten wird diesen vom Gesetz ein gewisser “Pflichtanteil” zugesprochen, also ein gewisser “Teil” vom Erbe muss gewissen Angehörigen stets zur Verfügung gestellt werden. 

In Deutschland..

…beträgt der sogenannte Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Ein unverheirateter Vater hat zwei Söhne und an Vermögen eine Wohnung im Wert von 200.000 EUR. Verfasst er kein Testament, so würden nach dem entsprechenden Gesetz (BGB) beide Söhne je die Hälfte erben. Das bedeutet, nach seinem Tod hätten beide je eine Hälfte des Hauses geerbt. Der gesetzliche Erbteil hat damit einen Wert in Höhe von 100.000 EUR. 

Setzt der Vater nun aber ein Testament auf und schreibt zum Beispiel darin: “Markus soll nach meinem Tod alles bekommen”, so ist der andere Sohn enterbt. Die Folge ist, dass Markus nun vollständiger Alleinerbe wird, also alleine das Haus im Wert von 200.000 EUR bekommt. 

Macht der andere Sohn – nennen wir ihn Johannes – nun nichts, bleibt es bei der “privatautonomen” Entscheidung des Vaters und nur Markus wird Erbe. 

Aktiv Eingreifen

Nur wenn Johannes tätig wird, kann er den sogenannten Pflichtteil einfordern. Dieser beträgt wie gesagt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also im vorliegenden Fall die Hälfte der Hälfte des Hauses, also 50.000 EUR. Der Pflichtteil ist damit ein reiner Anspruch auf Geld. Im Gegenteil zum Erbe bekommt Johannes also keinen Teil vom Haus, sondern sein Bruder muss ihm einen Geldbetrag auszahlen. 

Johannes muss dazu jedoch selbstständig tätig werden, also aktiv den Pflichtteil fordern. Während es bei einem Erbe automatisch passiert, dass man einen Teil an dem Haus bekommt, muss Johannes die 50.000 EUR von seinem Bruder einfordern. 

Auf unserer Seite können Sie kostenlos Ihren Pflichtteil für jegliche Konstellation des Angehörigkeitsverhältnisses berechnen und bei Bedarf Ihren Pflichtteil mit uns ohne Kostensrisiko durchsetzen. Nur bei Erfolg erhalten wir eine Provision. Weitere Informationen finden Sie hier auf unseren Seiten. Oder schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen uns an. 

Mit diesem Konstrukt des Gesetzgebers geht eine moralische Wertung einher: Der Gesetzgeber vertritt damit die Meinung, dass man nicht frei darüber entscheiden kann, wie nahe Angehörige nach dem eigenen Tode finanziell versorgt werden. 

Diese Entscheidung wird zum einen damit begründet, dass eine gewisse Verpflichtung gegenüber der näheren Familie besteht. Wer Vater oder Mutter wird zum Beispiel, kann sich nicht einfach auch der finanziellen Verantwortung entziehen, die damit einhergeht. Die eigenen Nachkommen sollen auch über den eigenen Tod hinaus zumindest in finanzieller Hinsicht in gewissem Maße versorgt sein. 

Zum anderen wirkt diese Entscheidung auch der Idee entgegen, man selbst habe wirklich alles alleine verdient: Zwar mag es sein, dass ein Elternteil überwiegend alleine unmittelbar einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und damit alleine das Geld “verdient” hat. Nach Meinung des Gesetzgebers ist dabei allerdings stets auch zu berücksichtigen, dass dieser “Verdienst” häufig auch auf das Mitwirken naher Personen wie Ehegatten oder Kinder zurückzuführen ist, die häufig privaten Rückhalt und gewisse Beeinflussung auch auf das berufliche Wirken tätigen. 

Auch die meisten anderen Länder im europäischen Raum haben einen dem Pflichtteil ähnlichen Anspruch. Diese fallen im Übrigen häufig sogar höher aus als in Deutschland. In Frankreich beispielsweise beträgt der sogenannte “réserve” bei zwei Kindern bereits ⅓ der gesamten Erbschaft pro Kind. Gleiches gilt in etwa auch bei dem sogenannten “legítima” nach dem spanischen Recht. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ENTERBUNGSRECHT 

#2 

 

Wie hoch ist der Pflichtteil bei zwei Kindern? 

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs:  

Wie hoch ist mein Pflichtteilsanspruch bei einer Schwester/einem Bruder? 

Die Höhe des Pflichtteils orientiert sich vom Grundsatz her am Verwandtschaftsverhältnis sowie an der Anzahl der sonstigen Pflichtteilsberechtigten. Kinder haben gegenüber ihren Eltern quasi immer einen Anspruch auf einen Pflichtteil, sofern keine Ausnahme vorliegt (zum Beispiel bei Verzicht auf den Pflichtteil). 

Doch wie hoch ist nun der Pflichtteil bei genau zwei Kindern? 

Zunächst kommt es darauf an, ob der verstorbene Elternteil noch verheiratet war bzw. ob der Ehegatte des verstorbenen Elternteils noch gelebt hat. 

Variante 1: Der Ehepartner des verstorbenen Elternteils war bereits zuvor verstorben / Der verstorbene Elternteil war unverheiratet.

Die Antwort vorneweg für diejenigen, die es eilig haben: Der Pflichtteil beträgt bei zwei Kindern für jedes Kind 25%.

 

Wie errechnet man dieses Ergebnis? 

 In diesem Fall ist davon auszugehen, dass an nächster Verwandtschaft nur die beiden Kinder pflichtteilsberechtigt sind. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem gesetzlichen Erbteil, genau genommen beträgt der Pflichtteil immer die Hälfte von diesem gesetzlichen Erbteil. Da keine anderen Verwandten als die Kinder als gesetzliche Erben in Frage kommen, wären diese nach dem Gesetz je zur Hälfte Erben geworden, also je zu 50 %. Davon die Hälfte beträgt wiederum ¼, welches jedem Kind nach einer Enterbung (bzw. Nichtnennung in einem erstellten Testament) zusteht. Auch, wenn die Zuwendung im Testament nach der Vermögensmasse weniger als dieses Viertel beträgt, steht den Kindern etwas zu: der so genannte Zusatzpflichtteilsanspruch. Also ein Anspruch auf dasjenige, was den Kindern noch an Vermögenswerten fehlt, um fünfundzwanzig Prozent des Nachlasses zu erhalten. Zu beachten ist jedoch, dass der Pflichtteilsanspruch nur in Geld besteht. Das heißt, während man bei einer Erbschaft Eigentum erhält, kann man beim Pflichtteil nur einen Geldanspruch in Höhe des Wertes des hinterlassenen Vermögen geltend machen. Auch muss der Pflichtteilsanspruch aktiv geltend gemacht werden, da dies nicht automatisch geschieht von Gesetzes wegen. 

Wie viele Kinder enterbt wurden, also ob vorliegend nur eines oder beide enterbt wurden, spielt im Übrigen keine Rolle. Also unabhängig davon, ob eine Schwester/ein Bruder zum Erben eingesetzt wurde oder beide Geschwister durch eine dritte Person vom Erbe ausgeschlossen wurden, beträgt der Pflichtteil pro Kind bei zwei Kindern 25%. 

Variante 2: Bei Versterben des Elternteils ist noch ein Ehegatte vorhanden 

In diesem Fall kommt es darauf an, in welchem Güterstand der Ehe der Elternteil und dessen Ehegatte gelebt haben. In Frage kommen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Weiter kann es in diesem Fall darauf ankommen, ob der jeweilige Ehegatte ebenfalls enterbt wurde. Um es knapp zu halten, hier eine Übersicht der Höhe des Pflichtteilsanspruchs für 2 Kinder: 

Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Der Ehegatte wurde ebenfalls enterbt: 18,75%. 

Der Ehegatte wurde nicht enterbt: 12,5%. 

Gütertrennung: 16,67% (unabhängig davon, ob der Ehegatte enterbt wurde). 

Gütergemeinschaft: 18,75% (unabhängig davon, ob der Ehegatte enterbt wurde). 

Ob eines der beiden Kinder enterbt wurde, spielt in diesem Beispiel ebenfalls keine Rolle. Die angegebenen Prozentsätze gelten also für eines der Geschwister auch dann, wenn der Bruder/die Schwester zum Erben eingesetzt wurden. 

Nicht mit einbezogen in den beiden dargestellten Varianten wurde im Übrigen, ob weitere Kinder bereits zuvor verstorben sind, also ob es ursprünglich mehr als 2 Geschwister waren. Dies kann insbesondere dann Einfluss auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs haben, wenn die verstorbenen Geschwister selbst Nachkommen hatten. 

Um die Höhe des Pflichtteils in diesem Fall zu berechnen, sowie für alle sonstigen möglichen Pflichtteilskonstellationen, nutzen Sie gerne den kostenfreien Pflichtteilsrechner unseres Erbenberaters. Bei Bedarf setzen wir als reine Experten bezogen auf das Pflichtteilsrecht Ihren Anspruch auch kostenrisikofrei für Sie durch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ENTERBUNGSRECHT 

#3 

 

 

Was bedeutet “Enterbung”? 

Enterbt werden kann man auf viele Arten: Man kann ausdrücklich in einem Testament enterbt worden sein, oder es wurde lediglich eine andere Person begünstigt? Doch wann gilt man tatsächlich als “enterbt”? Und wann steht einem ein Pflichtteil zu? 

Vereinfacht gesagt gilt man dann als “enterbt”, wenn man nach dem Tod eines nahen Angehörigen weniger erhält, als man nach dem Gesetz ohne entsprechende Verfügung des Erblassers erhalten hätte. 

Das deutsche Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB) sieht grundsätzlich einige nahe Angehörige als “gesetzlich Erbberechtigt” vor. Das bedeutet, ohne dass ein Testament oder eine sonstige Verfügung erstellt werden würde, würden gewisse Personen an dem Nachlass des Verstorbenen zu festgesetzten Teilen partizipieren. Zu diesen Personen gehören insbesondere die Kinder oder der Ehegatte der Erblasserin bzw. des Erblassers. Aber auch Enkel oder Eltern können vom Gesetz her als Erben vorgesehen werden.

Ein Beispiel: 

Eine Mutter, deren Ehemann bereits verstorben ist, hinterlässt vier Kinder sowie ein Haus im Wert von 400.000 Euro. Das BGB sieht bei Kindern vor, dass diese zu gleichen Teilen erben. Hat die Mutter kein anderweitigen Regelungen im Testament getroffen, würden Ihre vier Kinder je ¼ der Erbschaft erhalten, jeder also zu 25 % an dem Haus partizipieren. 

Als “enterbt” gilt eine Person dann, wenn eine letztwillige Verfügung dahingehend aufgesetzt wird, dass sie weniger erhalten soll, als ihr nach dem Gesetz zustehen würde. In dem Beispielsfall wäre dies also für jedes Kind gegeben, dass zu weniger als 25 % erben würde. 

Eine derartige Enterbung kann auf verschiedene Weise geschehen. 

Konstellationen

  • Es kann ein Testament aufgesetzt worden sein, in dem ausdrücklich die Enterbung einer gewissen Person niedergeschrieben wurde. (Bsp.: “Hiermit enterbe ich meine Tochter.” Oder: “Meine Ehefrau soll nichts von meinem Vermögen erhalten”) 
  • Es kann ein Testament aufgesetzt worden sein, in dem eine Person, die eigentlich nach dem Gesetz erbberechtigt gewesen wäre, neben anderen Personen nicht benannt wurde. (Bsp.: Ein Vater hinterlässt zwei Töchter, Anna und Marie. Sein Testament lautet: “Ich setze meine Tochter Anna zur Alleinerbin ein.”) 
  • Es kann ein Testament aufgesetzt worden sein, in dem zwar eine Person benannt wurde, der nach dem deutschen Erbrecht etwas zustehen würde, jedoch bleibt der ihr zugewiesene Anteil hinter dem vom Gesetz vorgesehenen Anteil zurück. (Bsp.: Ein Vater hinterlässt zwei Töchter, denen je 50 % des Erbes nach dem Gesetz zustünden. Weiter hinterlässt er seine Lebensgefährtin, welche mangels Eheschließung nach dem deutschen Erbrecht keine gesetzliche Erbin wäre. Sein Testament lautet: “Meine Lebensgefährtin und meine beiden Töchter sollen je zu einem Drittel erben.” Mit rund 33 % wurden die Töchter damit je zu etwa 17 % enterbt.) 

 Insbesondere bei letzterem Fall sind viele verschiedene Konstellationen denkbar. So kann beispielsweise auch eine Enterbung dadurch erfolgen, dass jemand zwar zu dem vollen vom Gesetz vorgesehenen Umfang von der Quote her zum Erben eingesetzt wird, das Erbe jedoch einer Beschränkung unterliegt. So kann etwa ein Nießbrauchrecht für eine andere Person bei einer Immobilie vorgesehen werden, was die tatsächliche Nutzbarkeit ererbten Eigentums einschränken kann. Oder anstelle einer vollumfänglichen Erbschaft wird lediglich eine Vorerbschaft vorgesehen, welche den jeweiligen Erben erheblich in seiner Verfügung über das Erbe beschränken kann. 

Auf welche Art testiert wurde, spielt dabei nicht wirklich eine Rolle.

Enterbung kann damit erfolgen durch: 

  • ein handschriftliches Testament, 
  • ein notarielles Testament, 
  • ein gemeinschaftliches Testament (besondere Testamentsform bei Eheleuten), 
  • einen Erbvertrag (Vertrag über das Erbe zwischen mindestens zwei Personen. Bsp.: Erbvertrag zwischen zwei unverheirateten Lebenspartnern, die sich gegenseitig zu Erben einsetzen) 
  • ein sogenanntes “Berliner Testament” (Häufiges Institut bei Ehegatten, die sich gegenseitig zu Erben oder Vorerben bei Tod des Erstversterbenden einsetzen, wobei das Kind/die Kinder erst nach dem Letztversterbenden Erbe werden sollen.) 

 Ein Sonderfall der Enterbung im weitesten Sinne liegt dann vor, wenn bereits zu Lebzeiten Verfügungen vorgenommen werden, die de facto zu Enterbung führen. Wird Beispielsweise vor dem Versterben des Erblassers von diesem seine Immobilie auf einen Dritten übertragen, kann dies das Erbe der nahen Angehörigen erheblich schmälern. In diesem Fall kann ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen. 

Vom Grundsatz her..

…sind die Erblasser frei, wen sie in welcher Höhe enterben wollen. Doch nicht alle beschriebenen Konstellationen müssen von den enterbten Personen vollumfänglich hingenommen werden. Denn es kann ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen. Grob zusammengefasst besteht ein solcher immer in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Mit unserem als Pflichtteilsrechner konzipierten Erbenberater können Sie kostenfrei ermitteln, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht. 

Einen Pflichtteil kann zum Beispiel auch ein Kind geltend machen, dass zwar als Erbe benannt wurde, jedoch weniger als den Wert des Pflichtteils erhält (sog. Zusatzpflichtteil). Auch kann es unter Umständen bei einer Vorerbschaft oder anderen Belastung des Erbes ratsam sein, lieber den Pflichtteil geltend zu machen, da dieser stets unbeschränkt als Geldanspruch zur Verfügung zu stellen ist.  

Erfahrungen & Bewertungen zu die erbschützer